GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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16:51 Oct 23, 2017 |
German to English translations [PRO] Bus/Financial - Business/Commerce (general) / Financing for start-ups | |||||||
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| Selected response from: Ellen Kraus Austria Local time: 04:09 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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3 | (acting) partner of a general partnership o OG |
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3 | limited partner(s) |
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3 | general partner |
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Summary of reference entries provided | |||
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Definition first |
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Discussion entries: 2 | |
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(acting) partner of a general partnership o OG Explanation: general partnership (OG): name derived from a surname, company object or imagination with the addition of "offene Gesellschaft" or "OG |
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limited partner(s) Explanation: Die deutsche Beschreibung trifft auf die amerikanische Form der "limited partnership" zu, in Deutschland entspräche das auch in etwa einer Kommanditgesellschaft |
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general partner Explanation: Please see my reference entry which summarises the rules for general partnerships in Germany (assuming the source text is from Germany - asker didn't tell us) |
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2 mins |
Reference: Definition first Reference information: Offene Gesellschaft (OG) Die wesentlichen Merkmale der Offenen Gesellschaft Stand: 28.04.2017 Begriff Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben kann. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Gesellschafter einer OG können natürliche und juristische Personen sein. Die OG ist eine Personengesellschaft, es ist kein Stammkapital erforderlich. In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen können. Die Gesellschaft hat unter ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Gründung Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; Schriftform ist jedoch empfehlenswert Eintragung im Firmenbuch notwendig. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Anmeldung zum Firmenbuch durch alle Gesellschafter – die Unterschriften im Antrag sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Bei der Eintragung fallen zumindest 36,00 Euro Eingabe- und Eintragungsgebühren an. Im Falle der Anwendbarkeit des Neugründungsförderungsgesetzes entfallen diese Gebühren. Haftung Die Gesellschafter haften persönlich, dh mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen unbeschränkt, dh ohne Betragsbeschränkung solidarisch, dh nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld primär, dh der Gläubiger kann sich sofort an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen Firma Die OG kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Phantasiebezeichnung als Firma wählen. Die Firma muss einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz („offene Gesellschaft“, „OG“) enthalten. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind. Geschäftsführung und Vertretung Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich, müssen jedoch, um im Außenverhältnis wirksam zu sein, im Firmenbuch eingetragen werden. Gewerbeberechtigung Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung nötig, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Damit die OG eine Gewerbeberechtigung erhält, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss entweder Gesellschafter oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist und dem selbstverantwortliche Anweisungsbefugnis zukommt. Bilanzierungspflicht Für die OG besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Umsatz mehr als 700.000 Euro beträgt oder in einem Jahr mehr als 1,000.000 Euro Umsatz erzielt wird. Gewinnverteilung und Entnahmerecht Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht jedoch dann nicht, wenn die Auszahlung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat. Steuern Die OG ist kein selbständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig. Es sind die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekt und mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen weiteren Einkünften einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Sozialversicherung Für alle Gesellschafter einer OG besteht Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Beendigung der Gesellschaft Zeitablauf Beschluss der Gesellschafter (einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht) Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren Tod eines Gesellschafters (andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich) Kündigung durch einen Gesellschafter: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, Kündigungstermin ist das Ende des Geschäftsjahres. Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters Auflösungsklage: Jeder Gesellschafter kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung) auf Auflösung klagen. Mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils ist die OG aufgelöst. vertragliche Auflösungsgründe: Können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Offene_Gesellschaft_(OG).html |
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